Unsere Satzung vom 16.10.1968 wurde zuletzt im Jahr 2006 durch Beschluss der Hauptversammlung geändert und den aktuellen Gegebenheiten angepasst. Sie können sich die aktuelle Satzung auch bequem als pdf-Datei herunterladen.

Übersicht

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich
§ 2 - Zweck und Aufgaben
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 - Rechte und Pflichten
§ 6 - Vereinsstrafe
§ 7 - Organe der Vereinigung
§ 8 - Vorstand
§ 9 - Aufgaben des Vorstands
§ 10 - Obmännerversammlung
§ 11 - Aufgaben der Ortsobmänner
§ 12 - Mitgliederversammlung
§ 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14 - Geschäftsführung
§ 15 - Beurkundung von Beschlüssen
§ 16 - Ehrenamt, Aufwandsentschädigung
§ 17 - Finanzierung
§ 18 - Kassenprüfung
§ 19 - Auflösung des Vereins

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Waldbesitzervereinigung Ammer-Loisach e.V." (WBV). Die Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein nach § 21 BGB wurde durch den Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts Weilheim vom 19.10.1968 erlangt; die Anerkennung als Forstbetriebsgemeinschaft im Sinn des § 18 Bundeswaldgesetz durch Anerkennungsbescheid vom 07.11.1972.

(2) Die WBV ist Mitglied in der forstwirtschaftlichen Vereinigung Oberbayern, im Bayerischen Bauernverband und im Bayerischen Waldbesitzerverband. Sie kann Mitglied in anderen Organisationen und Einrichtungen werden, die die Förderung der Forstwirtschaft und des Waldes zum Ziel haben.

(3) Die WBV hat ihren Sitz in 82418 Murnau a. Staffelsee.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Wirkungsbereich der WBV erstreckt sich auf die Gemeinden im Landkreis Garmisch-Partenkirchen und auf die Gemeinde Schlehdorf im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der WBV ist die Erhaltung und Förderung des privaten, bäuerlichen und kommunalen Waldbesitzes in ihrem Wirkungsbereich und der Erhalt oder der Wiederherstellung von standortgerechten, naturnahen und leistungsfähigen Wäldern als wichtiger Beitrag zur Landeskultur. Das Handeln der WBV ist auf die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder ausgerichtet. Sie erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

(2) Die WBV stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in allen Fragen der Waldwirtschaft.
  2. Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in allen Belangen der Waldbewirtschaftung. Soweit möglich wird hierbei die forstfachliche Beratung durch die zuständigen staatlichen Forstbehörden in Anspruch genommen.
  3. Beratung der Mitglieder in Fragen des Holzmarktes, der Holzaushaltung und -verwertung.
  4. Zusammenfassung des Holzangebotes sowie Eigenvermarktung von Holz ihrer Mitglieder zur Überwindung von Strukturhemmnissen.
  5. Förderung einer zweckmäßigen Walderschließung durch Wege und Lagerplätze, einschließlich der Organisation von Unterhalts- und Instandsetzungsmaßnahmen für ihre Mitglieder.
  6. Gemeinsamer Bezug und Einsatz von Maschinen und Geräten sowie Vermittlung von Arbeitskräften zur Verwirklichung der Aufgaben der WBV.
  7. Gemeinsamer Bezug von standortgerechten Waldpflanzen und von Betriebsmitteln für die Waldbewirtschaftung.
  8. Gemeinsame Verwertung von Walderzeugnissen und Abstimmung einzelner forstlicher Vorhaben.
  9. Verbreitung der für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten unter ihren Mitgliedern.
  10. Abwicklung gemeinsamer Fördermaßnahmen nach Maßgabe der jeweiligen staatlichen Förderprogramme.
  11. Angebot von Waldpflegeverträgen für ihre Mitglieder zur Überwindung von Strukturhemmnissen.
  12. Gründung von Tochtergesellschaften oder Beteiligung an anderen Gesellschaften zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele der WBV.

Im Übrigen nimmt die WBV im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Aufgaben wahr, die der sachgemäßen und nachhaltigen Waldbewirtschaftung ihrer Mitglieder dienlich sind.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Die WBV unterscheidet ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Bereich der WBV Wald in Eigentum oder Besitz haben. Die Aufnahme ist schriftlich unter Angabe der in der "Beitrittserklärung" geforderten Daten zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Altenteiler, die zum Zeitpunkt der Betriebsübergabe mindestens zehn Jahre Mitglied der WBV waren, können auf Antrag weiterhin ordentliches Mitglied bleiben und sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele der Vereinigung zu unterstützen bereit ist. Die Aufnahme ist schriftlich unter Angabe der in der "Beitrittserklärung" geforderten Daten zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(5) Personen, die sich in besonderem Maße um die WBV oder um den Wald verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Beendigung der Rechtsfähigkeit,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann frühestens nach zweijähriger Mitgliedschaft zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Kündigung erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres.

(3) Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Satzung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Ziele und Interessen der WBV, wegen rückständiger Beitragsentrichtungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus der WBV ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Gegen den Ausschluss ist Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch kann nur innerhalb einer Frist, von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

(5) Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitgliedes.

(6) Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche der WBV. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen.

§ 5 - Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder der WBV sind berechtigt, alle Einrichtungen und Dienstleistungen der WBV ohne Ansehung der Größe des Waldeigentums oder Besitzes in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder der WBV sind verpflichtet:

  1. die Ziele der WBV zu unterstützen und deren Aufgaben nach Kräften mitzutragen;
  2. die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen;
  3. das zur gemeinschaftlichen Vermarktung gemeldete Holz der WBV mengen- und fristgerecht zur Verfügung zu stellen;
  4. das Eigentum der WBV schonend zu behandeln und jeden durch unsachgemäße Behandlung eingetretenen Schaden der WBV zu ersetzen;
  5. die im Rahmen eines gemeinsamen Bezugs bestellten Gegenstände abzunehmen und fristgerecht zu bezahlen;
  6. die festgesetzten Beiträge und Entgelte fristgerecht zu entrichten.

§ 6 - Vereinsstrafe

(1) Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen § 5 Abs. 2, Nr. 3 bis 5, so kann der Vorstand eine Vereinsstrafe von mindestens 50,-- € bis höchstens 600,-- € verhängen.

(2) Schadensersatzansprüche der WBV bleiben unberührt.

§ 7 - Organe der Vereinigung

Die Organe der Waldbesitzervereinigung sind:
a) der Vorstand
b) die Obmännerversammlung
c) die Mitgliederversammlung

§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) erster Vorsitzender
b) zweiter Vorsitzender
c) dritter Vorsitzender
d) zwei Beisitzer

(2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis tritt der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auf.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer und schriftlicher Wahl mit einfacher Mehrheit auf 5 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist durch die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

(4) Sitzungen des Vorstands sind vom ersten Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern mit einer Ladungsfrist von wenigstens 4 Tagen einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 9 - Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
b) Erstellung des Haushaltsvoranschlags
c) Entscheidung über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufs- und Einkaufsregeln
d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Vereinsausschlüsse
e) Beschlussfassung über Anträge, Beitragsermäßigung und Beitragsniederschlagung in besonderen Fällen
f) Festsetzung von Entgelten
g) Verhängung von Vereinsstrafen
h) Entscheidung aller Personalangelegenheiten

(2) Der erste bzw. im Vertretungsfall der zweite Vorsitzende haben folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Vollzug der Beschlüsse der Organe
b) Vertretung der WBV gem. § 26 BGB
c) laufende Überwachung der Geschäftsführung
d) Verwaltung des Vermögens der WBV in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und Erteilung von Zahlungsanordnungen
e) Einberufung des Vorstands und der Obmännerversammlung
f) Führung des Vorsitzes in der Mitglieder- und Obmännerversammlung
g) Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

§ 10 - Obmännerversammlung

(1) Die Vereinsmitglieder eines Ortsbereichs können einen Ortsobmann und einen Stellvertreter mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 5 Jahren wählen.

(2) Die Obmänner, oder im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter, bilden die Obmännerversammlung der WBV.

(3) Die Obmännerversammlung tritt auf Einladung des ersten Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor dem Sitzungstermin. Die Sitzungen der Obmännerversammlung leitet der Vorsitzende der WBV oder dessen Stellvertreter.

(4) Der erste Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen Obmännerversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens ¼ der gewählten Ortsobmänner verlangt wird.

(5) Anregungen der Obmännerversammlung sind vom Vorstand zu entscheiden oder der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen

(6) Zu den Obmännerversammlungen können die Mitarbeiter der WBV hinzugezogen werden. Externe Berater können zu den Obmännerversammlungen eingeladen werden.

§ 11 - Aufgaben der Ortsobmänner

(1) Die Ortsobmänner informieren den Vorstand über die örtlichen Notwendigkeiten, beraten ihn in der Führung der Vereinsgeschäfte und unterstützen ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Die Ortsobmänner pflegen den Kontakt zu den Mitgliedern in ihrem Gemeindebereich und nehmen Kontakt zu Neumitgliedern auf.

§ 12 - Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung werden mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder ortsüblich bekannt gegeben.

(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach den Vorgaben des Abs. 1.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder.

(7) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung durch öffentliche Stimmabgabe.

§ 13 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins
c) Bestellung der Kassenprüfer gem. § 18
d) Entlastung des Vorstands
e) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands, der Obmännerversammlung oder der Mitglieder
g) Beschlussfassung über Art und Höhe der Beiträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Entscheidung über Einsprüche wegen Vereinsausschlusses
j) Entscheidung über Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder

§ 14 - Geschäftsführung

(1) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem Geschäftsführer übertragen werden. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsführung umfasst auch die Schriftführung und das Rechnungswesen.

(3) Falls ein Geschäftsführer bestellt wurde, kann dieser zu den Sitzungen des Vorstands hinzugezogen werden.

§ 15 - Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Obmännerversammlung und der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden der jeweiligen Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 - Ehrenamt, Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Vorstands und der Obmännerversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder des Vorstands erhalten für den durch ihre Tätigkeit für die WBV entstandenen Sachaufwand eine Aufwandsentschädigung. Über die jeweilige Vergütungshöhe entscheidet der Vorstand.

§ 17 - Finanzierung

(1) Die WBV wird finanziert durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Entgelte für Einrichtungen und Dienstleistungen
c) Zuschüsse.

(2) Über die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Höhe der Entgelte die Vorstandschaft.

(3) Die Mitgliederbeiträge sollen ausschließlich im Lastschriftverfahren über Bankinstitute eingezogen werden.

§ 18 - Kassenprüfung

(1) Die Jahresrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer geprüft.

(2) Über alle Kassenprüfungen sind Niederschriften anzufertigen und von den Prüfern zu unterzeichnen.

§ 19 - Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

(2) Sie muss es einem Zweck zuführen, der ausschließlich der Förderung der bäuerlichen Waldwirtschaft in Oberbayern dient.

(3) Die Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig.