in der Fassung vom 05.03.1971 geändert mit Eintragung ins Vereinsregister
vom 06.04.2004, 06.10.2010 und 15.04.2013
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungskreis
(1) Der Verein führt den Namen "Forstbetriebsgemeinschaft Augsburg-Nord" (FBG).
Er ist ein Verein im sinne des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (BGBL. D 1969 S.1543). Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister. Im Falle der Eintragung ins Vereinsregister erhält er den Zusatz "e.V.".
(2) Die FBG wird Mitglied der forstwirtschaftlichen Vereinigung für Schwaben im Sinne des § 23 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse. Letztere ist korporativ dem Bayerischen Bauernverband und dem Bayerischen Waldbesitzerverband angeschlossen.
Diese korporative Mitgliedschaft ist kein Ersatz für die persönliche Mitgliedschaft in den Verbänden.
(3) Die FBG verpflichtet sich, die persönliche Mitgliedschaft beim Bayerischen Bauernverband in jedem Fall und beim Bayerischen Waldbesitzer verband ab 20 ha Waldfläche zu fördern.
(4) Die FBG hat ihren Sitz in Zusmarshausen.
(5) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31.Dezember. Der Wirkungsbereich der FBG erstreckt sich auf den Landkreis Augsburg und die angrenzenden Gemeinden. Sowie die Gemeinden Sinzing, Rain, Pöttmes. Die FBG wurde durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.03.1971 gegründet. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.